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Arbeitsrecht
18. September 2024

Von der Ermahnung bis zur verhaltensbedingten Kündigung

Von der Ermahnung bis zur verhaltensbedingten Kündigung: UC-Geschäftsstellenleiter Sebastian Sokolowski erklärt, was dabei zu beachten ist. Foto: Link

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer Ermahnung und einer Abmahnung? Was ist zu beachten, wo lauern Fallstricke? Um solche Fragen ging es am gestrigen Dienstagabend in der jüngsten Ausgabe unserer Veranstaltungsreihe „Recht passend (gemacht)“. In diesem Format diskutieren wir alle zwei Monate ein arbeitsrechtliches Thema mit den Geschäftsführenden und Personalleitenden unserer Mitgliedsunternehmen. Dieses Mal ging es um den Weg von der Ermahnung bis zur Kündigung aus wichtigem Grund. 

Aber wie ist das denn nun mit der Ermahnung und der Abmahnung? Und wann kommen sie zum Einsatz? 

Unser Geschäftsstellenleiter Sebastian Sokolowski stellt klar: 

Ermahnungen…
…sind ein erster Warnschuss: das Fehlverhalten des Mitarbeiters wurde gesehen, er kommt damit nicht einfach durch. 
… dienen im Wesentlichen der Rüge und der Dokumentation. 

Abmahnungen…
...enthalten über die Dokumentations- und Rügefunktion auch eine Warnfunktion.
…bilden daher die Vorstufe zur Kündigung.

Bevor ein Arbeitsgericht eine ordentliche Kündigung als rechtmäßig ansieht, muss der Arbeitgeber belegen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Kündigung zu vermeiden. Da kommt schnell die Frage des Gerichts auf, ob eine Abmahnung nicht zum Sinneswandel geführt hätte und es nie zur Kündigung gekommen wäre. 

Heißt: Der Mitarbeiter muss zuvor darüber informiert worden sein, dass ihm die Kündigung droht und aus welchen Gründen. Er muss in der Betrachtungsweise des Gerichts die Chance bekommen haben, sein Verhalten zu ändern. Dafür braucht es die Abmahnung. 

Ermahnung kann Beginn der Zerrüttung belegen

Sebastian Sokolowski rät aber, von Fall zu Fall auch bei geringfügigen Pflichtverletzungen schon mal eine Ermahnung auszusprechen, selbst wenn sie für eine eventuelle Kündigung keine Relevanz hat. „Zum einen geht es darum, dem Mitarbeiter zu signalisieren, dass sein Fehlverhalten aufgefallen ist. Dann hat er die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern, ohne dass es zu einer Abmahnung kommen muss.“ Zum anderen kann im Kündigungsfall auch eine schon ältere Ermahnung belegen, wann die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses, die dann in der Kündigung endete, ihren Anfang nahm. 

Besonderheiten, aber auch typische Fehlerquellen beim Kündigungsschreiben, seiner Unterzeichnung, dem Zugang beim Empfänge und einige anschauliche Beispielsfälle aus Sokolowskis Beratungspraxis rundeten den Abend ab.

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