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Arbeitsrecht
02. Oktober 2025

Wenn Arbeitsrecht absurd wird

Arbeitsrechtsanwalt und Geschäftsstellenleiter Sebastian Sokolowski spricht über die Tücken bei der Beschäftigung von Aushilfen. Foto: Link

Der Fall liest sich wie aus einem Film: Ein Jurastudent in München jobbt als 450 Euro-Aushilfe in einem Biergarten, gerät mit seinem Arbeitgeber in Konflikt und wird entlassen. Daraufhin klagt er. Die Forderungen: Ansprüche auf Annahmeverzugslohn, Urlaubsausgleich, Schadensersatz für entgangene Trinkgelder, Naturallohn, pauschale Abzüge für zerbrochene Gläser und Wäschegeld für die Reinigung der Arbeitskleidung. Insgesamt 36 Anträge. Am Ende entscheidet das Landesarbeitsgericht München weitgehend in seinem Sinne und verurteilt den früheren Arbeitgeber zu 100.000 Euro Lohnnachzahlung, Urlaubsabgeltung, Schadensersatz und einer schriftlichen Entschuldigung wegen Diskriminierung. 

Ein Urteil, das in dieser Form vermutlich einzigartig ist und bleibt. Dennoch können Teile daraus auch für andere Arbeitgeber außerhalb der Gastronomie relevant werden, wie unser Geschäftsstellenleiter Sebastian Sokolowski am Dienstagabend bei unserem Arbeitsrechtsforum „Recht passend (gemacht)“ erklärte. 

Betroffen sind vor allem Branchen, in denen viele Werksstudenten, Praktikanten, Inventurhilfen oder Saisonarbeiter zum Einsatz kommen. Beispielsweise in der Industrie, im Einzelhandel oder im Handwerk. 

„Die Denkweise, 450 Euro-Kräfte seien ja nur günstige Aushilfen, kann gefährlich für Sie als Arbeitgeber werden, warnt Sokolowski. Denn diese Einstufung ist nur relevant für die Sozialversicherung, nicht aber für das Arbeitsrecht. „Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und andere Vorteile, die den regulär angestellten Mitarbeitern zuteil werden.“

Sie haben eine Frage zum Thema Minijobs oder wollen sich beraten lassen, wie Sie als Arbeitgeber Aushilfen rechtssicher anstellen? Dann nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf! 

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